Verfassung
Erster Abschnitt. Allgemeine Grundrechte.
- Artikel 1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung verstößt.
Artikel 2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Artikel 3. Jeder hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten.
Artikel 4. Alle Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Artikel 5. Jeder hat das Recht auf sein Eigentum.
Artikel 6. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 7. Die freie Ausübung des Glaubens wird gewährleistet.
Zweiter Abschnitt. Schutz der Grundrechte.
- Artikel 9. Die Allgemeinen Grundrechte des ersten Abschnittes sind unverletzlich. Diese können nur durch ein in dem Kongress verabschiedeten Gesetz im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden.